Auch Beamtinnen haben eine Lücke

·5 Minuten Lesezeit·Friedrich Schropsdorff

Verbeamtet heißt versorgt, so die Annahme. Bei Dienstunfähigkeit stimmt das oft nicht. Besonders in den ersten Jahren ist die Lücke groß.

Dienstunfähig statt berufsunfähig

Für Beamtinnen und Beamte gilt nicht die Berufsunfähigkeit, sondern die Dienstunfähigkeit. Über sie entscheidet der Dienstherr, meist auf Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens. Wer dienstunfähig ist, wird in den Ruhestand versetzt oder entlassen. Welches von beiden passiert, hängt vom Status ab.

Referendariat und Probezeit: Entlassung ohne Versorgung

Wer im Referendariat oder als Beamtin auf Probe dienstunfähig wird, wird in der Regel entlassen. Ein Ruhegehalt gibt es nicht, nur die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Erwerbsminderungsrente scheitert dann meist an der Wartezeit von fünf Jahren. Genau in dieser Phase ist die Absicherung am wichtigsten und am seltensten vorhanden.

Auf Lebenszeit: das Ruhegehalt wächst langsam

Als Beamtin auf Lebenszeit bekommst du bei Dienstunfähigkeit ein Ruhegehalt. Es wächst mit den Dienstjahren, um knapp 1,8 Prozent je Jahr bis höchstens 71,75 Prozent der letzten Bezüge (§ 25 BbgBeamtVG). In den ersten Jahren ist es entsprechend klein. Als Untergrenze gibt es eine Mindestversorgung, in Brandenburg 65,8 Prozent der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 (§ 25 Absatz 4 BbgBeamtVG), also rund 2.320 Euro brutto im Monat. Sie greift erst nach fünf Jahren Wartezeit (§ 12 BbgBeamtVG). Wer vorher dienstunfähig wird, steht deutlich schlechter da.

Dass das kein Randthema ist, zeigt die Statistik: 2024 gingen 17 Prozent der neu pensionierten Beamtinnen und Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand, im Durchschnitt mit 55,8 Jahren.

Worauf es bei der Absicherung ankommt

Eine normale Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt bei Dienstunfähigkeit nicht automatisch. Entscheidend ist die Dienstunfähigkeitsklausel: Der Versicherer erkennt die Entscheidung des Dienstherrn an und leistet, ohne die Berufsunfähigkeit noch einmal selbst zu prüfen. Für Beamte gehört diese Klausel in den Vertrag, sonst ist er für den Ernstfall unvollständig.

Zweitens die Laufzeit. Für Beamte planen wir die Absicherung meist bis 63, achten aber darauf, dass die Rente im Leistungsfall bis 67 gezahlt wird. So bleibt der Beitrag niedrig, und die Rente endet nicht vor der Pension.

Drittens die Gesundheitsfragen. Wir stellen sie vorab anonym über den Maklerpool. So bleibt eine Ablehnung ohne Spuren, und du weißt vor dem Antrag, woran du bist. Und der Zeitpunkt zählt: Im Referendariat ist der Beitrag am niedrigsten und die Gesundheit meist noch kein Thema.

Grundlagen: §§ 12 und 25 Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG), Besoldungstabelle Brandenburg ab April 2026, Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 455 vom 11. Dezember 2025 zu den Ruhestandseintritten 2024. Stand September 2026.

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